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Susanne Gärtner: Vergewaltigung. Strafzumessung und Beurteilung der Straftat begangen entweder durch den Ehemann oder durch einen Fremdtäter. Eine Befragung von Richtern, Staatsanwälten und Jurastudenten.

Zusammenfassung

Diese Arbeit befasste sich mit der Frage, ob die Reform des Paragraphen §177 StGB aus dem Jahre 1997, nach der nun auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist, Auswirkungen auf die heutige Beurteilung der Straftat und die daraus folgende Strafzumessung hat.

Um die juristischen und vor allem die psychologischen Bedingungen genauer zu beleuchten, wurden Richter, Staatsanwälte und Studenten der Rechtswissenschaften anhand eines entwickelten Fragebogens, welcher eine zu beurteilende fiktive Fallgeschichte enthielt, befragt.

Außer der Höhe der zugemessenen Strafe in Bezug zur Beziehung zwischen Opfer und Täter, in Bezug zum sozialen Status des Opfers, der Situationsbedingungen usw., wurden auch die Begründungen und zugrunde liegenden Überlegungen für die gegebenen Antworten erfragt. Hieraus, sowie aus Items zur 'Vergewaltigungsakzeptanz', sollten Einstellungen, Attributionen und Inhalte der Urteilsbildung der Befragten erkennbar sein.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind zum großen Teil hypothesenkonform, ein Ergebnis ist hoch signifikant: Richter und Staatsanwälte unterscheiden sich im zugedachten Strafmaß signifikant von den Studenten und zwar derart, dass sie bei identischen Fällen insgesamt niedrigere Strafen vergeben als Studenten. Tendenziell wurde bestätigt, dass Frauen ein geringeres Strafmaß vergeben als Männer. Im Fall der Beurteilung einer Vergewaltigung könnten die Frauen damit den Vorwurf, sie würden sich mit dem Opfer solidarisieren, entkräften wollen.

Die Täterprofile unterscheiden sich signifikant über alle Personen. Speziell der Unterschied der Einschätzung der Dominanz zwischen Fremtäter und Ehemann als Täter ist hoch signifikant, ebenso die unterschiedlich eingeschätzte Aggressivität, der Unterschied der eingeschätzten Rücksichtslosigkeit, sowie die geschätzten Unterschiede im Selbstbewusstsein der jeweiligen Täter. Der Fremdtäter wird in diesen Eigenschaften signifikant negativer eingeschätzt als der Ehemann, der zum Täter wird.

Männer zeigen hypothesenkonform eine signifkant hörere Vergewaltigungsmythenakzeptanz als Frauen.

Die Annahme, dass der vergewaltigende Ehemann eine niedrigere Strafe erhält im Vergleich zu einem Fremdtäter, konnte nicht bestätigt werden, wobei die Begründungen im Rahmen der offenen Fragen teilweise eine andere Sprache sprechen.

Die gegebenen Antworten zu den erfragten Überlegungn und Begründungen der Strafzumessung, zum Opferverhalten, zum Täter usw., erweisen sich auf jeden Fall als unentbehrlich für das Verständnis der gedanklichen Vorgänge, die einem Urteil vorausgehen.  Hierzu liegen bisher nur wenige Erkenntnisse vor und zukünftige Untersuchungen sollten sich diesem Thema zuwenden.

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