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Susanne Gärtner:
Vergewaltigung. Strafzumessung und Beurteilung der Straftat begangen
entweder durch den Ehemann oder durch einen Fremdtäter. Eine
Befragung von Richtern, Staatsanwälten und Jurastudenten.
Zusammenfassung
Diese Arbeit befasste sich mit der Frage, ob die Reform des Paragraphen
§177 StGB aus dem Jahre 1997, nach der nun auch die Vergewaltigung
in der Ehe strafbar ist, Auswirkungen auf die heutige Beurteilung der
Straftat und die daraus folgende Strafzumessung hat.
Um die juristischen und vor allem die psychologischen Bedingungen
genauer zu beleuchten, wurden Richter, Staatsanwälte und Studenten
der Rechtswissenschaften anhand eines entwickelten Fragebogens, welcher
eine zu beurteilende fiktive Fallgeschichte enthielt, befragt.
Außer der Höhe der zugemessenen Strafe in Bezug zur
Beziehung zwischen Opfer und Täter, in Bezug zum sozialen Status
des Opfers, der Situationsbedingungen usw., wurden auch die
Begründungen und zugrunde liegenden Überlegungen für die
gegebenen Antworten erfragt. Hieraus, sowie aus Items zur
'Vergewaltigungsakzeptanz', sollten Einstellungen, Attributionen und
Inhalte der Urteilsbildung der Befragten erkennbar sein.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind zum großen Teil
hypothesenkonform, ein Ergebnis ist hoch signifikant: Richter und
Staatsanwälte unterscheiden sich im zugedachten Strafmaß
signifikant von den Studenten und zwar derart, dass sie bei identischen
Fällen insgesamt niedrigere Strafen vergeben als Studenten.
Tendenziell wurde bestätigt, dass Frauen ein geringeres
Strafmaß vergeben als Männer. Im Fall der Beurteilung
einer Vergewaltigung könnten die Frauen damit den Vorwurf, sie
würden sich mit dem Opfer solidarisieren, entkräften wollen.
Die Täterprofile unterscheiden sich signifikant über alle
Personen. Speziell der Unterschied der Einschätzung der Dominanz
zwischen Fremtäter und Ehemann als Täter ist hoch
signifikant, ebenso die unterschiedlich eingeschätzte
Aggressivität, der Unterschied der eingeschätzten
Rücksichtslosigkeit, sowie die geschätzten Unterschiede im
Selbstbewusstsein der jeweiligen Täter. Der Fremdtäter wird
in diesen Eigenschaften signifikant negativer eingeschätzt als der
Ehemann, der zum Täter wird.
Männer zeigen hypothesenkonform eine signifkant hörere Vergewaltigungsmythenakzeptanz als Frauen.
Die Annahme, dass der vergewaltigende Ehemann eine niedrigere Strafe
erhält im Vergleich zu einem Fremdtäter, konnte nicht
bestätigt werden, wobei die Begründungen im Rahmen der
offenen Fragen teilweise eine andere Sprache sprechen.
Die gegebenen Antworten zu den erfragten Überlegungn und
Begründungen der Strafzumessung, zum Opferverhalten, zum
Täter usw., erweisen sich auf jeden Fall als unentbehrlich
für das Verständnis der gedanklichen Vorgänge, die
einem Urteil vorausgehen. Hierzu liegen bisher nur wenige
Erkenntnisse vor und zukünftige Untersuchungen sollten sich diesem
Thema zuwenden.
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